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2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

Stand 08.06.2021


Aufgrund des 

1. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), 

2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen

(1) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden, nur

1. durch

 a) Seelsorgerinnen und Seelsorger,

b) ihre Eltern, wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt,

c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,

d) sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, 

 e) Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,

f) ehrenamtliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes, oder

2. im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besucht werden. Besucherinnen und Besucher nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflichtet, ihre Besuchszeit auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(3) Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.

(3a) Einrichtungen nach Abs. 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maß- gabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlungen des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Abweichend von Abs. 1 können Personen, die in einer Einrichtung nach Abs. 1 versorgt werden,

1. innerhalb der ersten sechs Tage ihres Aufenthalts bis zu zwei Besuche von jeweils bis zu zwei Personen,

2. ab dem siebten Tag des Aufenthalts täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen

empfangen. Die Beschränkungen nach Satz 2 gelten nicht für Besuche von geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

(3b) Besuche nach Abs. 3a Satz 2 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

(3c) Die Einrichtungen nach Abs. 1 haben Name, Anschrift und Telefonnummer und die Besuchszeit jeder Besucherin und jedes Besuchers nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen möglichst elektronisch zu erfassen und die Daten für die Dauer eines Monats ab dem Besuch geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Aufforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Besucherinnen und Besucher sind über diese Beschränkungen zu informieren.

(4) Besucherinnen und Besucher nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 müssen zu jeder Zeit

1. mindestens 1,50 m Abstand zur besuchten Person einhalten,

2. eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte medizinische Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 tragen und

3. den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.

Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigenart eines Besuches nach Abs. 2 Satz 1 erfordert.

(5) Abweichend von Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 3a Satz 2 ist Personen das Betreten von Einrichtungen nach Abs. 1 nicht gestattet,

1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder

2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.

Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert-Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist. 

(6) Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen. 

(7) Für Patientinnen und Patienten von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird das Tragen einer von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten medizinischen Maske allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen. 


§ 1a Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verordnung ist

1. jede vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenparti- keln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern, 

2. eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske).

(2) Für Besucherinnen und Besucher sowie Patientinnen und Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 8 bis 10 des Infektionsschutzgesetzes wird das Tragen einer medizinischen Maske allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet, soweit es für die Inanspruchnahme einer ärztlichen oder pflegerischen Dienstleistung notwendig ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.

(3) Für Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 und 8 bis 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können. Das Absetzen der medizinischen Maske ist gestattet in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur Erbringung der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die Leitung der Einrichtung kann weitergehende Maßnahmen anordnen.

(4) In Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass dort tätige Personen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen müssen. Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 1b Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung  älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

(1) Zu Besuchszwecken dürfen

1. Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes,

2. ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322),

3. betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden,

nach Maßgabe der nach Abs. 2 zu erstellenden Besuchskonzepte betreten werden.

Personen, die in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 versorgt werden, dürfen täglich Besuche von jeweils bis zu zwei Personen empfangen; dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3,

(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept mit Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten und zum Schutz vor Übertragung von Infektionen durch Besucherinnen und Besucher nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des „Landesschutzkonzeptes für Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe vor der Übertragung von Infektionen“ und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des „Schutzkonzeptes zur Ermöglichung von Besuchen in nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind“ verfügen, das in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dem örtlich zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vorzulegen ist. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Bestimmungen über die regelmäßige Testung des Personals, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt,  im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu treffen. Die Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, das in der Einrichtung tätige Personal (Eigen- und Fremddienste) mindestens zweimal pro Woche sowie bei Dienstantritt nach einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, die Durchführung der Testungen im einrichtungsbezogenen Konzept nach Satz 1 zu regeln und die durchgeführten Testungen zu dokumentieren. Die Dokumentationen nach Satz 3 sind mindestens drei Monate vollständig und geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren.

(2a) Das in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 tätige Personal ist, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, verpflichtet, die nach Abs. 2 Satz 2 und 3 durch die Einrichtung auf Grundlage des einrichtungsbezogenen Schutzkonzeptes erfolgende Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich einer Ab- strichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.

(3) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen zu jeder Zeit eine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2, KN95-, N95- oder ver-gleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen. Satz 1 gilt nicht für Besuche nach Abs.1

1. soweit es die Eigenart des Besuches erfordert,

a) durch Seelsorgerinnen und Seelsorger,

b) durch Eltern bei ihrem minderjährigen Kind,

c) durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,

d) durch sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist,

e) durch Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung,

f) durch ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes,

g) im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen,

h) im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung nach § 37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.


2. für Kinder unter 6 Jahren,

3. in den eigenen Zimmern der zu besuchenden Person, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner dieser Zimmer geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.

Abweichend von Satz 1 können Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre jede me- dizinische Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 tragen.


(4) Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen über ein nega-tives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 24 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 1 gilt nicht für

1. die in Abs. 3 Satz 2 genannten Personen, mit Ausnahme der Personen, deren Besuch aus therapeutischen Gründen erfolgt,

2. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und 

3. genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Besuch Personen nicht gestattet,

1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID- 19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verur- sacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs . 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder

2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS- CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs . 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder

3. wenn bei ihnen ein in der Einrichtung durchgeführter Antigen-Test ein positives Testergeb- nis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ergeben hat.

Das Besuchsverbot nach Satz 1 Nr. 3 endet vierzehn Tage nach Vornahme des Antigen-Tests oder wenn durch einen nach dem Antigen-Test durchgeführten PCR-Test nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(6) Besuche nach Abs. 1 sind bis zu einer abweichenden Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit SARS- CoV-2 vorliegt.

(7) § 1 Abs. 3c gilt entsprechend.


§ 1c Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen sind verpflichtet, ihr mit ambulanten Pflege- und Unterstützungsleistungen betrautes Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handelt, regelmäßig, mindestens ein- mal pro Woche, einem Virusdirektnachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV- 2 zu unterziehen; die Testungen sind zu dokumentieren. Das in Satz 1 genannte Personal ist verpflichtet, diese Testung einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials zu dulden.  § 1b Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend für die Dokumentationen nach Satz 1.


§ 2 Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte

(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des lnfektionsschutzgesetzes, Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), sowie erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dürfen durch Kinder nicht betreten werden,

1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,

2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder

3. wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt. 

Das Betretungsverbot gilt 

1. im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durch- geführten Antigen-Schnelltests,

2. im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Tests

des Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS- CoV-2 vorliegt. Einem Test nach Satz 2 steht gleich, wenn das Kind oder der betroffene Angehörige geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist.

(1a) Die Betreuung in Einrichtungen nach Abs. 1 erfolgt im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen nach Maßgabe des Hygienekonzeptes des Landes für Kinderbetreuungseinrichtungen, das auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht ist. Damit kann eine Beschränkung der Betreuungsmöglichkeiten aufgrund der zur Verfügung stehenden Kapazitäten, insbesondere bei Bildung fester Gruppen, verbunden sein. Für Personen, die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätig sind, wird die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske für die gesamte Dauer der Tätigkeit angeordnet. Satz 3 gilt nicht 

1. für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinde-rung keine medizinische Maske tragen können,

2. soweit dies aus pädagogischen Gründen im Ausnahmefall erforderlich ist.

(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.  

(3) Mit Zustimmung des Jugendamtes können außer den Fachkräften nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs weitere Personen, für die ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegt, mit der Leitung einer oder der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden. Vom personellen Mindestbedarf nach § 25c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs kann nach Beratung durch das Jugendamt vorübergehend abgewichen werden. 

(4) In den Fällen des § 28b Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 9 des Infektionsschutzge-setzes ist eine Notbetreuung für Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 sowie für Kinder, für die ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, einzurichten.“

§ 3 Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

(1) Für den Unterricht und die sonstigen schulischen Angebote in den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten folgende Regelungen:

1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 erfolgt Präsenzunterricht; entsprechendes gilt für die Förderangebote in den Vorklassen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Hessischen Schulgesetzes und die Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes,

2. ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt mit Ausnahme der Abschlussklassen Wechselunterricht; in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, findet ab dem nächsten Tag Präsenzunterricht statt; das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage den jeweiligen Tag bekannt, an dem der Präsenzunterricht beginnt,

3. in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann phasenweisen Distanzunterricht anordnen.

Abschlussklassen im Sinne des Satz 1 Nr. 2 und 3 sind:

1. die Kursphase Q2 und Q4 und ab dem 22. Februar 2021 auch die Kursphase Q2 an gymnasialen Oberstufen und beruflichen Gymnasien, Abendgymnasien und Hessenkollegs sowie die Vorkurse an den Abendgymnasien und Hessenkollegen.

2. das erste und zweite Semester an Abendhauptschulen und das dritte und vierte Semester an Abendrealschulen,

3. die 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und die 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen und koopera- tiven Gesamtschulen,

4. die Jahrgangsstufen 9 und 10 der integrierten Gesamtschulen, sofern ihre Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 an den zentralen Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,

5. die Abschlussjahrgänge an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

6. die Jahrgänge an den Berufsschulen, in denen Teil I oder Teil II der Abschlussprüfung stattfindet, sowie die Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung einschließlich der Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschluss- prüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402),

7. die 12. Jahrgangsstufe der Fachoberschulen und Höheren Berufsfachschulen sowie

8. die Abschlussklassen an den Fachschulen und den ein- und zweijährigen Berufsfachschulen mit Ausnahme der Höheren Berufsfachschulen, jedoch einschließlich der Berufsfach- schule um Übergang in Ausbildung.

(2) Distanzunterricht ist ein durch die Lehrenden planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen, Schüler und Studierenden den Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes fernbleiben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Förderschulen sowie Schülerinnen und Schülern in Intensivklassen oder Intensivkursen an allgemein bildenden oder beruflichen Schulen nach § 50 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), abweichend von Satz 1 die Anwesenheit in der Schule gestatten. Der Wechselunterricht erfolgt als regelmäßiger Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht; dabei soll der Präsenzunterricht in geteilten Lerngruppen, die in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben, durchgeführt werden.

(3) Während der Zeiten des Distanzunterrichts  in den Fällen des § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes wird für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Kinder der Vorklassen eine Notbetreuung im Umfang von täglich möglichst vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 von täglich möglichst fünf Zeitstunden eingerichtet. Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder der Vorklassen, sofern

1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder

4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.

(4) In den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung – nach Möglichkeit eine medizinische Maske zu tragen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bei Nichteinhaltung der Pflihct nach Satz 1 ist das Betreten der Einrichtung untersagt: Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während der Vorlaufkurse nach § 58 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes, während des Verzehrs von Speisen und Getränken und soweit es zu schulischen Zwecken erforderlich ist, die Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Einvernehmen mit dem Gesund- heitsamt nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt.

(4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen und Vorlaufkursen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben; das Hessische Kultusministerium kann hiervon Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anordnen, wenn der Test eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 72 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Wer vom Präsenzunterricht nach Satz 1 ausgeschlossen wird, hat das Schulgelände zu verlassen und nimmt ausschließlich am Distanzunterricht teil. Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; darüber hinaus darf eine Übermittlung ausschließlich an den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen. Das Testergebnis wird höchstens einen Monat aufbewahrt. Satz 1 bis 5 gelten entsprechend für die Teilnahme an Prüfungen außerschulischer Bildungseinrichtungen in Schulgebäuden.

(4b) Abs. 4a findet keine Anwendung auf die Teilnahme von Studierenden sowie Schülerinnen und Schülern an Abschlussprüfungen; auch diesen Schülerinnen und Schüler werden Testungen angeboten. Falls sie über eine Negativtestung nach Abs. 4a vom Beginn des Prüfungstages verfügen, sind sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Abs. 4 Satz 1 befreit, ansonsten sind sie zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachweisen.

(4c) Die Lehrkräfte und das sonstige Personal an den Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegt oder einen Antigen-Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien vornehmen. Abs. 4a Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 

(4d) Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Lehrkräfte und sonstiges Personal, finden die Abs. 4a bis 4c keine Anwendung, wenn sie 

1. geimpfte Peronen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 der COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder 

2. genesene Peronen im Sinne des § 2 Nr. 4 und 5 der COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung 

sind.

(4e) Schülerinnen, Schüler und Studierende können von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden; soweit sie minderjährig sind, kann die Abmeldung nur durch ihre Eltern erfolgen. Nach Satz 1 abgemeldete Schülerinnen, Schüler und Studierende nehmen am Distanzunterricht teil.

(5) Schülerinnen, Schüler und Studierende dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt.  Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn der Ausschluss vom Präsenzunterricht oder Veranstaltungsbesuch auf einer Symptomatik einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht.

(6) An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.

(7) Die Präsenzpflicht der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Schulleitungsmitglieder an den öffentlichen Schulen entfällt, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen. § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Auf Antrag werden Schülerinnen, Schüler und Studierende, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband an den öffentlichen Schulen befreit, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind. Einem Antrag nach Satz 1 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, es sei denn, der Schule oder der personalführenden Stelle liegt bereits ein hinreichender Nachweis des Risikos vor.

(9) In den Fällen des Abs. 8 besteht die Arbeits- oder Dienstverpflichtung der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Pflicht der Schülerinnen, Schüler und Studierenden, an anderen schulischen Lehrangeboten teilzunehmen, im Übrigen fort. Dasselbe gilt in den Fällen der Abs. 5 und 7, sofern die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst des Landes sowie die Schülerinnen, Schüler und Studierenden nicht selbst erkrankt sind.

 

§ 4 Werkstätten, andere Leistungsanbieter, Tagesförderstätten und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten nach § 219 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsbereiche anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht betreten, 

1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder

2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.

§ 1Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag können in Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigte Menschen mit Behinderungen von der Teilnahme am Präsenzbetrieb befreit werden, wenn sie oder Personen, mit denen sie in einem Hausstand leben, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund einer vorbestehenden Grunderkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind.

(3) Bei Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

(4) Die Träger der Werkstätten, Tagesförderstätten, Tagesstätten Einrichtungen und anderen Leistungsanbieter nach Abs. 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass

1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, und

2. für den Fahrdienst und den Betrieb der Werkstatt, Tagesförderstätte, Tagesstätte oder des Arbeitsbereichs ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 (GMBl. S. 303) und einrichtungsbezogene Hygienepläne vorliegen und umgesetzt werden.

(5) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen

(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen nach § 41 Abs. 1 des Elften Buches Sozi- algesetzbuch müssen über ein einrichtungsbezogenes Konzept zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 nach Maßgabe der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Handlungsempfehlung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration sowie über einrichtungsbezogene Hygienepläne verfügen. Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten,

1.

a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder

b) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder

2. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz  meldepflichtiges Infektionsgeschehen mit SARS-CoV-2 vorliegt.

(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 6 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege

(1) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, insbesondere die Angebote nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dürfen nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden,

1. wenn leistungserbringende oder teilnehmende Personen oder deren jeweilige Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder

2. solange bei leistungserbringenden oder teilnehmenden Personen Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS- CoV-2 unterliegen.

§ 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Anbieter haben sicherzustellen, dass

1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des gleichen Hausstandes, eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,

2. geeignete Hygienekonzepte und Abstandsregelungen entsprechend den Empfeh- lungen des Robert Koch-Instituts erarbeitet und umgesetzt werden sowie

3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen möglichst elektronisch erfasst werden, diese Daten für die Dauer eines Monats ab der jeweiligen Leistungserbringung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorgehalten und auf Anforderung an diese übermittelt werden sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform gelöscht oder vernichtet werden; die Bestimmungen des Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz- Grundverordnung finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Begleitpersonen sind über diese Einschränkungen zu informieren.

(2) Für Einzelangebote gilt Abs. 1 nicht. Diese sind jedoch verboten, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.

(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 7 Angebote durch Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und Familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe

(1) Die Durchführung von Angeboten durch interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, heilpädagogische Praxen, Autismuszentren und familienentlastende Dienste der Behindertenhilfe sind zulässig, wenn

1.

a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, soweit keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, oder

b) für die gesamte Dauer eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes eine Mund- Nasen-Bedeckung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 getragen wird und

2. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch- Instituts getroffen und umgesetzt werden.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ist entbehrlich

1. für Kinder unter 6 Jahren oder

2. wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund

a) einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung,

b) der Art der Dienstleistung, insbesondere aus pädagogischen Gründen, 

nicht getragen werden kann.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Inanspruchnahme des Angebots oder die Durchführung der Therapiemaßnahme ausgeschlossen,

1. 

a) wenn die Empfänger der Dienstleistung nach Abs. 1 oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder

b) solange bei Empfängern der Dienstleistung nach Abs. 1 Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infekti- onsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, 

2. in den Einrichtungen nach Abs. 1 ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 8 Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

Nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betriebserlaubnispflichtige statio- näre Einrichtungen, die keine Kindertageseinrichtungen sind und nicht unter § 1b Abs. 1 Nr. 3 fallen, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden

1.

a) wenn die besuchenden Personen oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder                                                           

b) solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend, oder

2. wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

 

§ 8a Rechtsmedizinische Institute

(1) Besteht bei einer im Krankenhaus behandelten und verstorbenen Person die Kenntnis von oder der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Virus Infektion und wurde im Krankenhaus die Erste Leichenschau vorgenommen, erfolgt, abweichend von § 10 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381), eine Zweite Leichenschau nur in besonderen Einzelfällen, insbesondere wenn die Prüfung des Leichenschauscheins nicht aufzuklärende Unstimmigkeiten ergibt. Die Öffnung des Sarges ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 

(2) Die Entscheidung, ob eine Zweite Leichenschau durchgeführt wird, trifft die oder der nach § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 4 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes für die Zweite Leichenschau zuständige Ärztin oder Arzt. Wird eine Zweite Leichenschau durchgeführt, ist diese unter Beachtung der vom Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen und nach Möglichkeit in einem gesonderten Raum des Krematoriums durchzuführen. 

(3) Beschränkt sich die Zweite Leichenschau auf die Prüfung des Leichenschauscheins, ist dies auf der Bescheinigung nach § 10 Abs. 9 Satz 5 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes unter Angabe des Grundes zu vermerken.

 

§ 9 Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. dem Verbot des § 1 Abs. 1 oder 5, § 1b Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 eine der aufgeführten Einrichtungen betritt,

2. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 oder 7 keine medizinische Maske trägt,

3. § 1a Abs. 2 oder 3 keine medizinische Maske trägt,

3a. § 1a Abs. 4 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,

3b. § 1b Abs. 2 Satz 3 oder § 1c Satz 1 die Testungen des Personals nicht durchführt oder nicht dokumentiert, 

3c. § 1b Abs. 2 Satz 4 oder § 1c Satz 3 die Dokumention nicht aufbewahrt 

3d. § 1b Abs. 3 Satz 1 keine von der Einrichtung gestellte oder akzeptierte FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske ohne Ausatemventil trägt,

4. dem Verbot des § 2 Abs. 1 Kinder eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,

4a § 2 Abs. 1a Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,

5. dem Verbot des § 2 Abs. 2 Beschäftige eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,

5a. § 4 Abs. 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,

6. dem Verbot des § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Einrichtungen betreten lässt,

7. dem Verbot des § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Beschäftigte eine der angeführten Angebote durchführen lässt,

 

§ 11 Befugnisse der örtlichen Behörden

Die örtlich zuständigen Behörden bleiben befugt unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV- 2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Das Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ist auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.

(2) Die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Zuständige Behörde für

1. die Bestimmung von Ausnahmen für die in § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Fälle ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration; die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich betroffenen Ministerium,

2. die Bekanntmachung der Tage, ab dem Vorschriften nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Anwendung finden und keine Anwendung mehr finden, ist das Hessische Ministerium für Soziales und Integration; die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

 

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 27. Juni 2021 außer Kraft.


Wiesbaden, den 26. November 2020
Hessische Landesregierung 

Der Ministerpräsident                       Der Minister für Soziales und Integration                Der Hessische Minister des Innern und für Sport
Bouffier                                                   Klose                                                                                        Beuth