Erneuerte Satzung über die Leinenpflicht und Aufsicht für Hunde und andere Tiere
Die Menschen sind für die Tiere verantwortlich - ob mit oder ohne Leine. Die bisher gültige Verordnung bestand seit 2008 und war aufgrund einiger Veränderungen im Stadtgebiet textlich und inhaltlich neu zu fassen. In der neuen Fassung wird auf die namentliche Nennung einzelner verkehrsberuhigter Bereiche verzichtet. Die Leinenpflicht gilt für alle Straßen, die mit den Verkehrszeichen 325 und 326 (Anfang und Ende verkehrsberuhigter Bereich) gekennzeichnet sind. Seit 2008 waren etliche dieser Bereiche neu hinzugekommen. Bei den bestehenden wurde manchmal die gesamte Straße genannt, obwohl nur ein Abschnitt betroffen war. Die Neureglung ist nun eindeutig und bezieht sich auf die vor Ort erkennbar gekennzeichneten Straßen und Straßenabschnitte. Außerdem ist der Verordnungstext an sich damit wesentlich übersichtlicher. Neu aufgenommen wurden die städtischen Veranstaltungsflächen in Ergänzung zu den bisher genannten öffentlichen Plätzen. Ebenfalls neu sind die ausgewiesenen Spielplätze und die baulichen Anlagen rund um die Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Verantwortlichkeit beim Halten und Führen eines Hundes wurde präzisiert. Seit einigen Jahren werden zunehmend neue Leinenarten mit bis zu 10 m Länge genutzt. In der bisherigen Verordnung wurde aber explizit nur die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung für eine nutzbare Länge von 10 m freigegeben, alle anderen Leinenarten durften bisher nur 2 m lang sein. Die Verordnung regelt jetzt neu, dass aufgrund rechtlicher Vorgaben für Listenhunde ohne positive Wesensprüfung eine Leinenlänge von 2 m vorgeschrieben ist. Alle anderen Hunde können nun an einer Leine mit 10 m Länge geführt werden, unabhängig von der Leinenart. Die ordnungsgemäße Nutzung der Leine vor allem in Bezug auf die freigegebene Leinenlänge und den notwendigen Sicht- bzw. Rufkontakt zum Hund wird den Menschen übertragen, die den Hund führen. Zusätzlich haftet auch die Person, die den Hund hält. Die Ausnahmen von der Leinenpflicht wurden an die bestehenden rechtlichen Vorgaben angepasst. Neu aufgenommen wurde die Hundeauslauffläche in Weiskirchen. Die Satzung regelt auch, dass Menschen, die Tiere besitzen dafür sorgen müssen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Stadtgebiet herumlaufen. Weitere Informationen rund um den Hund können unter www.rodgau.de/Hunde auf der Homepage der Stadt Rodgau eingesehen werden.