Nachbarschaftsbeschwerden
Kurzinfo
Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?
Wann?
- Jederzeit schriftlich oder telefonisch bzw. vor Ort nach Terminvereinbarung innerhalb der allgemeinen telefonischen Erreichbarkeit der Stadtverwaltung
Wie?
- Schriftlich (formlos)
- per E-Mail senden an ordnungsamt@rodgau.de
- per Post senden an POSTADRESSE
- Vor Ort nach erfolgter telefonischer Terminvereinbarung
- ADRESSE: Hans-Böckler-Straße 1, 63110 Rodgau
- ADRESSE: Hans-Böckler-Straße 1, 63110 Rodgau
- Außerhalb der Dienstzeiten der Stadt Rodgau in dringenden Fällen telefonisch über die Polizeistation Heusenstamm unter 06104 69080
Was brauche ich dazu? (Unterlagen)
- Grundsätzlich keine
- Ggfs. schriftliches Lärmprotokoll von mehreren Betroffenen
Kosten?
- Keine
Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.
Volltext
Ein friedliches Verhältnis zwischen Nachbarn ist ein hohes Gut, das es zu pflegen und zu bewahren gilt. Im täglichen Zusammenleben kann es dennoch zu Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- oder Geruchsimmissionen kommen.
Sprechen Sie bei Beschwerden zunächst mit den Personen, die die Immissionen verursachen. Erreichen Sie durch Gespräche keine Lösung und fühlen Sie sich weiter unzumutbar belästigt, können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden.
Hinweise (Besonderheiten)
In Wohngebieten dürfen Sie Werktags in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder eine Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Eine Mittagsruhe ist nur einzuhalten, wenn eine entsprechende Kommunalsatzung dies vorsieht. Dies gilt für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. In Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten gibt es tagsüber keine zeitlichen Einschränkungen.
Abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler. Diese dürfen in Wohn- und Kur/Klinikgebieten nur an Werktagen von 9:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 17:00 Uhr betrieben werden. Weitergehende Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt, d.h. die Geräte dürfen an diesen Tagen nicht benutzt werden.
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.