Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Kurzinfo
Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?
Wann?
- Vor Ort zu den Öffnungszeiten nach Terminvergabe
Wie?
- Vorab Einreichung der Unterlagen per Email an standesamt@rodgau.de oder in Kopie per Post
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister oder die Geburtsurkunde bei einer Geburt im Ausland von beiden Heiratswilligen
- Jeweils einen Familienstandsnachweis
- Bei Vorehen/Lebenspartnerschaften die Urkunde bzw. die Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
- Bei ausländischen Ehegatten einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Anschließend vor Ort
- Rodgau, Hintergasse 15 mit Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 06106 693-1120, 1215, 1289, 1280
Was brauche ich dazu? (Unterlagen)
- Vor Ort im Original vorzulegen
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person
- Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister oder die Geburtsurkunde bei einer Geburt im Ausland von beiden Heiratswilligen
- Jeweils einen Familienstandsnachweis
- Bei Vorehen/Lebenspartnerschaften die Urkunde bzw. die Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
- Bei ausländischen Ehegatten einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit
Kosten?
- 47 € und bei Anwendung ausländischen Rechts zusätzlich je 23,50 €
Allgemeine, detailliertere Informationen finden Sie unten.
Volltext
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland heiraten wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem deutschen Recht.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland anerkannt wird. Insbesondere für eventuelle zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine im Ausland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des deutschen Elternteils anerkannt wird.
Daher müssen Sie grundsätzlich ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung vorlegen. Mit diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht.
Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG), Kostenverzeichnis - Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1330
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 39 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Eheschließung" im Hessen-Finder.
Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.