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Was erledige ich wo?

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Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister Ausstellung

Kurzinfo

Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?

Wann?

  • Jeder Zeit per Mail oder vor Ort zu den Öffnungszeiten nach Terminvergabe

Wie?

  • Per E-Mail
  • Vor Ort
    • Rodgau, Hintergasse 15 mit Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 06106 693-1120, 1215, 1289, 1280

Was brauche ich dazu? (Unterlagen)

  • Per E-Mail 
    • Bitte das Geburtsdatum, den Geburtsnamen und die Adresse nennen.
    • Bei Geburten vor dem 01.01.1977 bitte auch den Geburtsort angeben.
    • Hinweis:
      Falls Sie die Urkunde nicht für sich selbst beantragen, benötigen wir eine Vollmacht oder einen Nachweis des rechtlichen Interesses.
    • Die Urkunde schicken wir Ihnen mit einer Rechnung zu
  • Vor Ort
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Hinweis:
      Falls Sie die Urkunde nicht für sich selbst beantragen, benötigen wir eine Vollmacht oder einen Nachweis des rechtlichen Interesses.

Kosten?

  • 12,00 € für die erste Urkunde
  • 6,00 € für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde 


Allgemeine, detailliertere Informationen finden Sie unten.

Leistungsbeschreibung

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als

  • neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
  • Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.

Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
 Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden muss.

Voraussetzungen

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden

  • für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht

sowie deren

  • Ehegatten,
  • Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
  • Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Was sollte ich noch wissen?

Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).

Zuständige Stelle

Standesamt des Geburtsortes

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.