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Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens bei später begründeter gemeinsamer Sorge

Kurzinfo

Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?

Wann?

Wie?

1. Vorab Einreichung der Unterlagen per Email an standesamt@rodgau.de oder in Kopie per Post

    • Geburtsurkunde (eventuell mit Übersetzung)
    • Sorgerechtsnachweis oder Eheurkunde

2. Anschließend vor Ort

    • Rodgau, Hintergasse 15 mit Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 06106 693-1120, 1215, 1289, 1280

Was brauche ich dazu? (Unterlagen)

    • Vor Ort im Original vorzulegen
      • Personalausweis oder Reisepass/Reiseausweis der antragstellenden Personen
      • Geburtsurkunde (eventuell mit Übersetzung)
      • Sorgerechtsnachweis oder Eheurkunde

Kosten?

  • 23,50 €

Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.

Leistungsbeschreibung

Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil begründen. In Betracht kommen der Familienname der Mutter oder der Familienname des Vaters. Die Frist für die neue Bestimmung des Namens endet grundsätzlich drei Monate nach der Begründung der gemeinsamen Sorge.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das den Geburtsregistereintrag für Ihr Kind führt.
 
 Sie erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung.
 
 Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Voraussetzungen

  • Das Kind führt bereits einen Namen
  •  Die gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein (nachdem das Kind bereits einen Namen führt) begründet
  •  wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat: Zustimmung des Kindes
  • Die Begründung der gemeinsamen Sorge liegt nicht länger als drei Monate zurück (Ausnahme: Wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat; dann läuft die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland ab)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  •  Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
  •  Personalausweise oder Reisepässe
  •  Eheurkunde oder
  •  Sorgerechtsnachweis

 Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

Was sollte ich noch wissen?

 Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Weitere Informationen zu Bundes-, Landes- oder allgemeinen Verwaltungsleistungen finden Sie im Verwaltungsportal Hessen.